Der Begriff Nullung
Die Nullung (technisch besser auch Neutralleiter-Schutzerdung genannt) ist eine Maßnahme des Fehlerschutzes durch Ausschaltung im TN-System, bei der es durch eine gut leitfähige Verbindung des PE-Leiters der Anlage mit dem geerdeten Punkt der Stromquelle zu einem kurzschlussartigen Fehlerstrom kommt, wodurch der betroffene Stromkreis üblicherweise durch Überstrom-Schutzeinrichtungen, unter bestimmten Bedingungen auch durch Fehlerstrom-Schutz- Einrichtungen, innerhalb festgelegter Zeit ausgeschaltet wird.
Fehlerschleife
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Die Ausschaltbedingung
Fehlerbehaftete Stromkreise müssen bei Auftreten eines Kurz- oder Körperschlusses mit vernachlässigbarer
Impedanz innerhalb angemessener Zeiten ausgeschaltet werden. Dies erfolgt vorzugsweise mittels Überstrom-Schutzeinrichtungen.
Hinsichtlich der zulässigen Ausschaltzeit bzw. entsprechender Ausschaltbedingungen werden
die Anlagen wie folgt unterschieden:
Verteilungsnetze unabhängig ihrer Eigentumssituation bis zur ersten Überstrom-
Schutzeinrichtung in der ersten Verteilung bei bzw. nach der Nullungsverbindung des zu speisenden
Objektes,
Verteilungsleitungen in Verbraucheranlagen, unabhängig von ihrem Nennstrom, sowie
Endstromkreise mit mehr als 32 A Nennstrom,
Endstromkreise bis einschließlich 32 A Nennstrom
(4) Ausschaltbedingung für Endstromkreise bis einschließlich 32 A Nennstrom
Die Ausschaltzeit darf 0,4 s für Stromkreise mit Nennspannung bis 230 V gegen Erde sowie 0,2 s für Stromkreise mit Nennspannung bis 400 V gegen Erde nicht überschreiten. Für höhere Spannungen sind ergänzende Maßnahmen erforderlich. Der einpolige Kurzschlussstrom bei einem Körperschluss muss durch Berechnung oder Messung der Impedanz der Fehlerschleife ermittelt werden. Die Einhaltung der Ausschaltzeit muss durch Vergleich desErgebnisses mit der Charakteristik der Überstrom-Schutzeinrichtung nachgewiesen werden. Alternativ können zur Erfüllung dieser Forderung Ausschaltstromfaktoren gemäß 2.1.1 (5) zur Anwendung kommen.
(5) Ausschaltstromfaktor m
Alternativ zur Ausschaltbedingung nach 2.1.1 (3) und 2.1.1 (4) kann folgende Bedingung angewendet werden:
Hierin bedeuten: ZS … Impedanz der Fehlerschleife, ermittelt durch Rechnung oder Messung IA …. Ausschaltstrom der vorgeschalteten Überstrom-Schutzeinrichtung UN … Nennspannung gegen Erde
Der erforderliche Ausschaltstrom IA ergibt sich aus dem Nennstrom IN der Überstrom-Schutzeinrichtung durch Multiplikation mit einem Ausschaltstromfaktor „m“ (Tabelle IV/2-1).
Tabelle IV/2-1: Ausschaltstromfaktor „m“
Art der Überstrom-Schutzeinrichtung | Endstromkreise mit | Verteilungsleitungen und |
Nennstrom < 32 A | Endstromkreise > 32 A | |
gemäß 2.1.1 (4) | gemäß 2.1.1 (3) | |
Schmelzsicherungen bis 125 A gG | 10 | 3,5 |
gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60269 | ||
Reihe | ||
Leitungsschutzschalter B | 5 | 3,5 |
gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60898 | ||
Reihe | ||
Leitungsschutzschalter C | 10 | 3,5 |
gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60898 | ||
Reihe | ||
Leitungsschutzschalter D | 20 | 3,5 |
gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60898 | ||
Reihe | ||
Leistungsschalter oder andere | Ausschaltstrom-Zeitverhalten gemäß 2.1.1 (3) bzw. 2.1.1 (4) |
geeignete Schaltgeräte
Anmerkung: Für von B, C und D abweichende Kennlinien ist m so zu wählen, dass die Magnetauslösung des Leitungsschutzschalters anspricht. Ausschaltstrom-Zeitverhalten gemäß 2.1.1 (3) bzw. 2.1.1 (4)
- (6)
- Kann in Verbraucheranlagen die Ausschaltbedingung gemäß 2.1.1 (3) bzw. 2.1.1 (4) und der Ausschaltstromfaktor gemäß 2.1.1 (5) nicht eingehalten werden, weil auf Grund sehr langer Endstromkreise der Schleifenwiderstand zu hoch ist, so darf dort zur Einhaltung der Ausschaltbedingung auch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung verwendet werden. In diesem Falle muss jedoch zusätzlich der Ausschaltstrom mindestens das2,5-fache des Nennstromes der Überstrom-Schutzeinrichtung betragen, damit der betreffende Stromkreis auch bei einem Kurzschluss zwischen den Leitern L und N innerhalb angemessener Zeit ausgeschaltet wird. Ein solcher Fehler wird von einem Fehlerstrom-Schutzschalter bestimmungsgemäß nicht erfasst. Der verwendete Fehlerstrom-Schutzschalter darf nicht zugleich die Funktion des Zusatzschutzes übernehmen.
- (7)
- Kann in einer mit der Schutzmaßnahme Nullung betriebenen Verbraucheranlage weder die Ausschaltbedingung gemäß 2.1.1 (3) bzw. 2.1.1 (4) noch der Ausschaltstromfaktor gemäß 2.1.1 (5) oder 2.1.1 (6) wegen einer zu hohen Impedanz der Fehlerschleife im Verhältnis zum Nennstrom der Überstrom-Schutzeinrichtungen eingehalten werden, so muss ein zusätzlicher Potenzialausgleich hergestellt werden, bei dem die Querschnitte der Potenzialausgleichsleiter so für die maximal auftretenden Fehlerströme bemessen sein müssen, dass die Berührungsspannung auf ungefährliche Werte reduziert wird. In diesem Fall muss mindestens ein Ausschaltstromfaktor m = 1,6 bezogen auf die jeweils vorgelagerte Überstrom-Schutzeinrichtung eingehalten werden. Der jedenfalls erforderliche Leitungsschutz wird von dieser Maßnahme nicht berührt und muss unabhängig davon sichergestellt sein.